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Sprengstoffgesetz / § 41 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

1a.

entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

 

1b.

entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,

 

1c.

[1]entgegen § 5 Absatz 1 [Bis 30.06.2017: Satz 1 ] [2]in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt[3] [Bis 30.06.2017: einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet],

 

1d.

[4]entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

Vom 01.10.2009 bis 30.06.2017:

1d.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,

 

1e.

[5]entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,

 

1f.

[6]entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,

 

2.

[7]entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

Vom 01.10.2009 bis 30.06.2017:

2.

ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

Vom 01.09.2005 bis 30.09.2009:

2.

ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

Bis 31.08.2005:

2.

ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

 

2a.

[8]entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,

 

3.

[9]einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach

 

a)

§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder

 

b)

§ 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,

zuwiderhandelt,

Bis 30.06.2017:

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3[10] [Bis 30.09.2009: § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3], § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3a.[11]

 

3a.

entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder c Explosivstoffe einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

3b.[12]

 

3b.

entgegen § 5a Abs. 1 Satz 3 einen Explosivstoff in Verkehr bringt oder anderen überlässt.

 

4.

eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

4a.

[13]entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

 

5.

entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,

 

5a.

entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

6.

gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,

 

7.

ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,

 

8.

als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,

 

9.

gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,

 

10.

explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),

 

11.

[14]entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

11.[15]

 

11.

in Bezug auf nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,

Bis 31.08.2005:

11.

in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,

 

12.

gegen die Vorschrift d...

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