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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit

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(1) 1Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist[1] [Bis 30.09.2021: wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind]. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

 

(1a) 1Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

 

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

 

(3)[2] 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen

 

1.

Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit,

 

2.

Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder

 

3.

Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn.

2Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

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