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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 11 Übergangsgebührnisse

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(1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit[1] [Bis 30.09.2021: Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),], wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn[2] [Bis 23.12.2024: oder wegen Dienstunfähigkeit] endet. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere[3] [Bis 30.09.2021: ehemalige] Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

 

(2) 1Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,
2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,
5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,
6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,
7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und
9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.

2Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um

 

1.

Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des §...

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