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Soldatengesetz / § 46 Entlassung

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(1) 1Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. 2Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

 

(2) 1Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

 

1.

wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,

 

2.

wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,

 

3.

wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,

 

4.

wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,

 

5.

wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

 

6.

wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

 

7.

wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder

 

8.

wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

 

(2a)[1] 1Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

 

1.

er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebun...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff. erneutes Aufgreifen revisionsgerichtlich geklärter Rechtsfragen  Normenkette SG § 46 Abs. 3 Fassung: 1995-12-15, § 49 Abs. 4 Fassung: 1995-12-15; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. ...

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