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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

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§ 255e[1] Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

 

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

 

(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

3Dabei sind:

ARt48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDEt = verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154a Absatz 3 Satz 1 des laufenden Kalenderjahres,
NQtSR = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle...

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