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Sächsisches Personalvertretungsgesetz

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§§ 1 - 11 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet.

§ 2 Zusammenarbeitsgebot

 

(1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, kooperationsorientiert, respektvoll, offen[1] [Bis 29.07.2024: vertrauensvoll] und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

 

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.

§ 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 Beschäftigte

 

(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[1] [Bis 29.07.2024: Beamten und Arbeitnehmer] einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Beschäftigte oder Beschäftigter[2] [Bis 29.07.2024: Beschäftigter] ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der D...

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