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Reisekostengesetz Thüringen / § 5 Wegstreckenentschädigung

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(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 17 Cent[1] [Vom 01.10.2022 bis 31.12.2024: 20 Cent; Vom 01.01.2015 bis 30.09.2022: 17 Cent], bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 9 Cent[2] [Vom 01.10.2022 bis 01.01.2024: 11 Cent; Vom 01.01.2015 bis 30.09.2022: 9 Cent] für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

 

(2) 1Bestehen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhebliche dienstliche Gründe, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent[3] [Vom 01.10.2022 bis 31.12.2024: 38 Cent; Vom 01.01.2015 bis 30.09.2022: 35 Cent], bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 16 Cent[4] [Vom 01.10.2022 bis 31.12.2024: 18 Cent; Vom 01.01.2015 bis 30.09.2022: 16 Cent] je gefahrenen Kilometer, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Gründe anerkannt hat. 2Erhebliche dienstliche Gründe liegen vor, wenn ein Dienstgeschäft ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts gefährdet würde. 3Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass durch die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann.

 

(2a) 1Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, kann Dienstreisenden der Landesforstverwaltung für solche Strecken zur Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 ein Zuschlag von 12 Cent[5] [Bis 30.09.2022: 3 Cent] je gefahrenen Kilometer gewährt werden. 2Die oberste Forstbehörde regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags sowie die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Strecke durch Verwaltungsvorschrift.

 

(3) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

 

1.

ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich nutzen konnten und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder

 

2.

von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden.

 

(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[5] Geändert durch Thüringer Verordnung zur Anpassung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung steigender Kraftstoff- und Energiepreise. Anzuwenden ab 01.10.2022.

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