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Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) [NStruktSysKH-RL]

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§§ 1 - 2 I. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Ziel der Regelung

 

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt nach einer Folgenabschätzung auf Basis eines Gutachtens und ergänzenden Sekundäranalysen ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2In Abhängigkeit der als Mindestvoraussetzungen für differenzierte Stufen festgelegten strukturellen Voraussetzungen erhalten Krankenhäuser der Höhe nach gestaffelte Zuschläge für ihre Beteiligung an der Notfallversorgung. 3Bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschläge zu erheben.

 

(2) Mit den nachfolgenden Bestimmungen werden die Grundlagen für die Vertragspartner nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG zur Verhandlung von Zu- und Abschlägen für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen festgelegt.

§ 2 Gegenstand der Regelung

 

(1) 1Die Regelung legt die Grundsätze des gestuften Systems der stationären Notfallversorgung fest. 2Sie definiert darüber hinaus die konkreten Anforderungen zum Erreichen der jeweiligen Stufen.

 

(2) Mit Blick auf die aus Anlass dieser Regelungen erforderlich werdenden Anpassungen in der Umstrukturierung der Notfallversorgung werden darüber hinaus Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die strukturierte Notfallversorgung getroffen.

§§ 3 - 7 II. Grundlagen des gestuften Systems von Notfallstrukturen

§ 3 Stufen des Systems von Notfallstrukturen und Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen

 

(1) Die Notfallversorgung unterscheidet sich hinsichtlich der Art und des Umfangs der verschiedenen Notfallvorhaltungen und wird in drei Stufen gegliedert:

 

1.

Die Basisnotfallversorgung – Stufe 1: Das Nähere zu den Anforderungen an diese Stufe wird in Abschnitt III geregelt.

 

2.

Die erweiterte Notfallversorgung – Stufe 2: Das Nähere zu den Anforderungen an diese Stufe wird in Abschnitt IV geregelt.

 

3.

Die umfassende Notfallversorgung – Stufe 3: Das Nähere zu den Anforderungen ...

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