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Protokoll zum DBA Italien

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Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1)

Zu Art. 2

Es besteht Einverständnis darüber, daß bei Einführung einer Vermögensteuer in der Italienischen Republik das Abkommen auch auf diese Steuer Anwendung findet.

(2)

Zu den Art. 4 bis 23

Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.

(3)

Zu Art. 4

Gilt eine natürliche Person in einem Vertragsstaat nur während eines Teils des Jahres und im anderen Vertragsstaat während des übrigen Jahres als ansässig im Sinne des Artikels 4 (Wohnsitzwechsel), so endet die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, im erstgenannten Staat mit Ablauf des Tages, an dem der Wohnsitzwechsel stattgefunden hat. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, am Tag nach dem Wohnsitzwechsel.

(4)

Zu den Art. 6 und 24

Bei der Besteuerung von Einkünften aus deutschem Grundvermögen im Sinne des Artikels 6, die in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen, wird die Italienische Republik die Steuerbemessungsgru...

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