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Personalausweisgesetz / § 34 Verordnungsermächtigung

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1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Bis 12.10.2023: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

 

1.

die Muster der Ausweise zu bestimmen,

 

2.

die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,

 

3.

die Einzelheiten zu regeln

 

a)

über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,

 

b)

zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Personalausweisproduktion an die Personalausweisbehörde übermitteln,

 

c)

über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe und

 

d)

über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

 

4.

die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln,

 

5.

die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung und Übergabe [3]von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

 

6.

die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln,

 

6a.

[4]die Einzelheiten zum Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis, einschließlich des V...

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