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Patentgesetz / § 31 [Akteneinsicht]

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(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.

 

(2) 1In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

 

1.

wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt[2] [Bis 17.08.2021: Patentamt] mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder

 

2.

wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. 2Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4.

 

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.

 

(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

 

(3b)[3] Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit

 

1.

ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

 

2.

das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord...

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