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Niedersächsisches Stiftungsgesetz

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen.

§ 2 Stiftungsbehörde

1Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. 2Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. 4Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.

§ 3 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83 c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. 2Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mi...

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