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Nichtraucherschutzgesetz Hessen / § 1 Rauchverbot

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(1) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern[1] ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen

 

1.

von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie von[2] öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und von[3] sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags,

 

2.

des Hessischen Rundfunks,

 

3.

von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [Bis 17.11.2021: vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579,] [4] und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung[5] vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)[6] [Bis 17.11.2021: 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)],

 

4.

von [7]Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)[8] [Vom 10.10.2012 bis 17.11.2021: (27. September 2012 (GVBl. I S. 290)],

 

5.

von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung[9] [Bis 17.11.2021: Sportanlagenlärmschutz-Verordnung] vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644)[10] [Bis 17.11.2021: 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324)],

 

6.

von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich si...

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