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Manteltarifvertrag für Auszubildende

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Nr. 2 für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.05.1999 i.d.F. vom 04.10.2004 (AVE-Anfang: 01.06.2004; AVE-Ende: 31.10.2007)

Nummer: 21408.014

Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 01. Mai 1999

Vorgänger: 21408.006

Nachfolger: 21408.018

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2004
AVE Ende 31. Oktober 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 119 vom 29. Juni 2005

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 6. Juni 2005

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

b) der Manteltarifvertrag Nr. 2/1999 für Auszubildende des bayerischen Friseurhandwerks vom 1. Mai 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 4. Oktober 2004

mit Wirkung

für die Tarifverträge zu Buchstabe b: vom 1. Juni 2004

mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Einschränkungen:

  1. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterz...

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