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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Schleswig-Holst ... / § 4 Freie Tage (Ruhetage)/Feiertage

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1.

Freie Tage

In jeder Woche sollen zwei freie Tage gewährt werden. Ist dies aus zwingenden, betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist zumindest ein freier Tag pro Woche von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Ruhezeit zu gewähren.

1 wöchentlicher Berufsschultag darf nicht auf den Ruhetag fallen.

Soweit aus zwingenden betrieblichen Gründen die freien Tage nicht gewährt werden können, sind diese bis zum Ende der zwei folgenden Kalendermonate zu gewähren. Sofern dieses unterbleibt, sind sie als Mehrarbeit abzugelten oder an den Urlaub anzuhängen.

Die an den Urlaub angehängten Tage sind nicht als Urlaubstage zu vergüten. Sie werden unter Fortzahlung des vereinbarten Entgelts gewährt.

 

2.

Feiertage

AN, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag, Neujahrstag, soweit diese Tage nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag fallen, Karfreitag, Himmelsfahrtstag sowie Buß- und Bettag, ferner am Oster- und Pfingstmontag beschäftigt werden, haben Anspruch auf je einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts. der freie Tag ist innerhalb 5 Wochen nach dem Feiertag zu gewähren.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder AN für jeden Feiertag, der nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, einen bezahlten freien Tag als Ersatz bekommen muß, ungeachtet dessen, ob ein freier Tag auf diesen fällt oder nicht.

Fällt ein regelmäßiger Betriebsruhetag auf einen Feiertag, entsteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

AN, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, und Aushilfen, die für gesetzliche Feiertage eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf die nach Ziffer 2 zu bezahlenden freien Tage.

 

3.

Heiligabend

Am 24. Dezember sollen die Betriebe möglichst um 15.00 Uhr geschlossen werden. Soweit dies nicht g...

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