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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Baden-Württembe ... / § 12 Regelungen für Auszubildende

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A

Ausbildungszeit

  1. Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

     

    Bei Auszubildenden über 18 Jahren entspricht die Ausbildungszeit der Regelung der §§ 6 und 8.

  2. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt ab 1 Februar 1992 39 Stunden ausschließlich der Essens- und Ruhepausen (Rubrik I). Bei Auszubildenden über 18 Jahren kann die wöchentliche Ausbildungszeit, ausschließlich der Essens- und Ruhepausen, auf höchstens 44 Stunden ausgedehnt werden (Rubrik II).
  3. Die Ausbildungsvergütungen werden daher wie folgt geregelt:

    a) Die in Rubrik I ausgewiesenen Ausbildungsvergütungen gelten für alle Auszubildenden, die nicht mehr als 39 Stunden in der Woche tätig sind.
    b) Die Rubrik II gilt für volljährige Auszubildende, die pro Woche mehr als 39 Stunden, maximal 44 Stunden tätig sind.

    Durch die Bezahlung der Ausbildungsvergütungen in der Rubrik II sind die entsprechenden Mehrarbeitsvergütungen abgegolten.

Protokollnotiz:

 

Trotz Wegfall des § 9 Abs. 4 JArbSchG ist in der Regel die Beschäftigung eines volljährigen Auszubildenden während des Blockunterrichtes nicht möglich, es sei denn, der Unterricht erfolgte an nur 4 oder weniger Tagen in der Woche.

 

B

Urlaub

  1. Für Auszubildende gelten die Urlaubsbestimmungen des § 10.
  2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
 

C

Internatskosten

  1. Die Kostenbeteiligung bei Internatsunterbringung der Auszubildenden regelt sich wie folgt:

     

    Der nach Anrechnung der Landesbeihilfe verbleibende Betrag für die Internatskosten ist je zur Hälfte vom Ausbildungsbetrieb und vom Auszubildenden zu tragen.

  2. Falls eine Änderung der staatlichen Bezuschussung von derzeit 50 Prozent erfolgt, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich eine neue Regelung zu treffen.

     

    Anmerkung: Eine Kürzung der Ausbildungsvergütung darf i...

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