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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 23.06.1997 (AVE ... / § 3 Anstellung auf Probe, auf Zeit, zur Aushilfe

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1.

Ein Arbeitsverhältnis kann in der Weise abgeschlossen werden, daß für den Anfang eine Probezeit vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen.

 

Eine Probezeit kann längstens für 6 Monate vereinbart werden.

 

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so geht das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Probezeit in ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes über.

 

2.

Ist das Arbeitsverhältnis auf Zeit abgeschlossen worden, so endet es mit Ablauf der Zeit.

 

Ist das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zweck abgeschlossen worden, so endet es bei Erreichen des Zweckes, jedoch soll dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer angemessenen Frist angekündigt werden.

 

Bei Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit oder zur Erreichung eines bestimmten Zweckes bis zu einem Monat gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen, bis zu 3 Monaten eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Anschließend gelten die in § 6 dieses Vertrages vereinbarten Kündigungsfristen.

 

Eine Anstellung zur Aushilfe, d.h. zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe während einer vorübergehenden unbestimmten Zeit, soll schriftlich vereinbart werden. Zu ihrer Beendigung bedarf es der Kündigung. Die Kündigungsfrist ist in der Anstellungsvereinbarung zu regeln, sie muß für beide Teile gleich sein. Nach Ablauf von 3 Monaten geht ein Aushilfsarbeitsverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis über.

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