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Makler- und Bauträgerverordnung / § 2 Sicherheitsleistung, Versicherung

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(1) 1Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll. 2Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten.

 

(2) 3Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden. 4Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind. 5Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. 6Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

 

(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn

 

1.

das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und

 

2.

die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.

 

(4) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinande...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Begriff Bauherr, Bauträger und Baubetreuer iS der Bauträgerverordnung und Maklerverordnung  Leitsatz (redaktionell) Wer gewerbsmäßig im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines Auftraggebers für ...

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