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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / H 19.2 Nebentätigkeit und Aushilfstätigkeit

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Allgemeines

  • Ob eine Nebentätigkeit oder Aushilfstätigkeit in einem Dienstverhältnis oder selbständig ausgeübt wird, ist nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen (§ 1 Abs. 1 und 2 LStDV) zu entscheiden. Dabei ist die Nebentätigkeit oder Aushilfstätigkeit i. d. R. für sich allein zu beurteilen. Die Art einer etwaigen Haupttätigkeit ist für die Beurteilung nur wesentlich, wenn beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen (>BFH vom 24.11.1961 - BStBl III 1962 S. 37).

    Anhang 22

  • Zu der Frage, ob eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübt wird, >BFH vom 23.10.1992 (BStBl II 1993 S. 303 - Amateurfußballspieler) und vom 04.08.1994 (BStBl II S. 944 - Sanitätshelfer).
  • Gelegenheitsarbeiter, die zu bestimmten, unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden, sind auch dann Arbeitnehmer, wenn sie die Tätigkeit nur für einige Stunden ausüben (>BFH vom 18.01.1974 - BStBl II S. 301).
  • Bei nebenberuflich tätigen Musikern, die in Gaststätten auftreten, liegt ein Arbeitsverhältnis zum Gastwirt regelmäßig nicht vor, wenn der einzelne Musiker oder die Kapelle, der er angehört, nur gelegentlich - etwa nur für einen Abend oder an einem Wochenende - von dem Gastwirt verpflichtet wird. Ein Arbeitsverhältnis zum Gastwirt ist i. d. R. auch dann zu verneinen, wenn eine Kapelle selbständig als Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker aufgetreten ist (>BFH vom 10.09.1976 - BStBl II 1977 S. 178).

Nebenberufliche Lehrtätigkeit

  • Bei Lehrkräften, die im Hauptberuf eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben, liegt eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf nur vor, wenn diese Lehrtätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Arbeitnehmers aus dem Hauptberuf gehört. Die Ausübung der Lehrtätigkeit im Nebenberuf ist i. d. R. a...

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