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Landesstraßengesetz Bremen / § 33 Planfeststellung

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(1) 1Neue Straßen A einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. 3Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. 4Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 5In dem Planfeststellungsbeschluß soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

 

(1a) 1Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

 

1.

diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,

 

2.

sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

 

3.

durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder

 

4.

durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

2Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung s...

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