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Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 6 Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)

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(1) 1Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. 2Für Beamte auf Zeit finden die Vorschriften des Abschnitts 3 mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung keine Anwendung.

 

(2) 1Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. 2Kommt der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. 3Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

 

(3) 1Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. 2Ist der Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befindet er sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die er ernannt worden ist, dauernd im Ruhestand, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Das Beamtenverhältnis des Beamten auf Zeit, für dessen Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. 2Der § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes[1] finden auf Wahlbeamte keine Anwendung. 3Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbea...

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