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Künstlersozialversicherungsgesetz / § 10 [Beitragszuschuß zur Krankenversicherung]

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(1) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7[1] [Bis 31.12.2022: § 7] von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 4Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 5Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.

 

(2) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungs...

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GR v. 16.01.1996: KSVG: Dur... / 11.11 Beitragszuschüsse der Künstlersozialkasse
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Siehe [akt.] § 10 und § 10a KSVG, § 257 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a SGB V und § 61 Abs. 5 bis 7 SGB XI 11.11.1 Beitragszuschüsse [korr.] zu den Aufwendungen einer Krankenversicherung 11.11.1.1 Freiwillig krankenversicherte Künstler [1] Selbstständige ...

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