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Kommunalabgabengesetz Niedersachsen / § 6 Beiträge

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(1) 1dDie Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.

 

(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).

 

(3) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Kommune üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. 3Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. 4Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Kommune für die Einrichtungen bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden; werden Beiträge für Teileinrichtungen erhoben, so ist der hierfür erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. 6Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtungen einbezogen werden. 7Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

 

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung,...

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