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Klima-Bergverordnung / § 11 Ermittlung der Temperaturwerte

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(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder

 

2.

im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C

zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

 

(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens

 

a)

einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht überschritten wird,

 

b)

2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C überschritten wird,

 

2.

im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.

 

(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.

 

(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.

 

(5) 1Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. 2Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.

 

(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen

 

1.

außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemp...

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