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Kindertagesstättengesetz Brandenburg / § 61 Ausgleich der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mehrausgaben infolge der Anwendung der §§ 55 bis 59 durch das Land ausgeglichen werden. 2Für den Ausgleich von Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen für die Kindertagespflege infolge einer Anwendung von § 50 und § 51 gelten die §§ 55, 56 und 58 entsprechend. 3Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der betreuten Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 50 beitragsfrei sind oder einer Beitragsgrenze nach § 51 unterliegen, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Pauschalbeträge gemäß § 56 bemessen; § 58 gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. 5Für das Jahr 2023 ist der maßgebliche Stichtag der 1. März 2023. 6Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(2) 1Einmalig erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für jedes gemeldete Kind, das in ihrem Zuständigkeitsbereich betreut wird, für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 durch die Einrichtungsträger einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen, der an die Einrichtungsträger weiterzureichen ist. 2Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. 3Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der vertraglich belegten Plätze bis zum 15. Januar...

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