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Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / § 7b Erwerb von Geldmarktinstrumenten

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(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,

 

1.

deren Aussteller (Schuldner)

 

a)

ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist,

 

b)

ein Kreditinstitut ist,

 

c)

[1]ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind,

Bis 30.06.2002:

c)

ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,

 

d)

[2]ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt, oder

Bis 31.12.2001:

d)

ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Deutsche Mark beträgt, oder

 

e)

ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder

 

2.

für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.

2Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.

 

(2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.

[1] Buchst. c) geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.
[2] Buchst. d) geändert durch Gesetz zur Änderung des Ve...

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