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Jugendfreiwilligendienstegesetz / § 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland

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(1) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 anerkannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten verlängert werden. 3Der Träger kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.

 

(2) 1Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. 2Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. 3Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. 4Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. 5Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. 6Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 7An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. 8Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz. 9Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.[1] [Bis 28.05.2024: Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 6Die Teilnahme ist Pflicht. 7Die Freiwilligen wirken an der inh...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst Leitsatz (amtlich) Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder ...

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