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Gleichstellungsgesetz Thüringen / § 15 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, Bestellung der Vertrauensfrau, Bestellung einer Gesamtvertretung

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(1) 1In jeder Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mindestens 50 Bediensteten, mit Ausnahme von Schulen sowie von Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Landkreisen, sind aus dem Kreis der Bediensteten in geheimer Wahl eine Gleichstellungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin zu wählen. 2Die Kandidatin, auf die die meisten Stimmen entfallen, ist als Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 3Stellvertreterin ist die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Die Dienststelle bestellt die gewählten Bediensteten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden für vier Jahre gewählt. 2Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. 3Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Dienststelle. 4Dies gilt auch für minderjährige Auszubildende sowie für Bedienstete, die beurlaubt sind. 5Bedienstete, die Iänger als sechs Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, werden an dieser wahlberechtigt und verlieren das Wahlrecht bei der anderen Dienststelle. 6Stichtag ist der Wahltag. 7Wählbar sind alle Bediensteten der Dienststelle. 8Ausgenommen sind Bedienstete, die vom Wahltag an noch Iänger als sechs Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. 9Das weitere Verfahren für die Durchführung der Wahl regelt das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

 

(3) 1Finden sich aus dem Kreis der Bediensteten für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin keine Kandidatinnen oder sind nach der Wahl keine Kandidatinnen gewählt, sind die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin von der Dienststellenleitung zu bestellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu beste...

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