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Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

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§§ 1 - 2 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

 

1.

Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe;

 

2.

Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten

 

a)

Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H- benzo[c]chromen-1-ol,

 

b)

Delta-6a-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a- tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

 

c)

Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a- tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

 

d)

Delta-8-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a- tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

 

e)

Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H- benzo[c]chromen-1-ol,

 

f)

Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl- 6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

sowi...

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