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Gesetz zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung [ab 3.8.2021]

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 [Zustimmung]

1Dem in Den Haag am 24. März 2021 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415; 2016 II S. 866, 868) wird zugestimmt. 2Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des Protokolls an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Art. 2 [Inkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[1].

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel X Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. [2].

[1] In Kraft getreten am 3.8.2021.
[2] In Kraft getreten am 31.7.2022, BGBl 2022 II S. 467.

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