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Gerichtsvollzieher, Geschäftsanweisung [bis 31.07.2012] / § 66 [Allgemeines]

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1.

Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

ein Schuldtitel zugrunde liegt (§§ 67 - 71),

 

b)

die Ausfertigung des Schuldtitels vorschriftsmäßig mit der Vollstreckungsklausel versehen ist (vollstreckbare Ausfertigung, §§ 72 - 75),

 

c)

vor Beginn der Zwangsvollstreckung sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden (§§ 76 - 79)

 

2.

Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel bedürfen der Vollstreckungsklausel, sofern die Gesetze des Landes, in dem der Titel errichtet ist, nichts anderes bestimmen.

 

3.

1Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (nicht jedoch einstweilige Anordnungen nach §§ 127a, 620, 620b, 621f, 621g ZPO) sind ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet. 2Eine besondere Klausel ist nur nötig, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger oder gegen einen anderen als den ursprünglichen Schuldner erfolgen soll (vgl. §§ 796, 929, 936 ZPO). 3Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 830 Abs. 1 ZPO, Überweisungsbeschlüsse nach § 836 Abs. 3 ZPO und Haftbefehle nach § 901 ZPO bedürfen ebenfalls keiner Vollstreckungsklausel.

 

4.

1Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der gemäß § 105 ZPO auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. 2Einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht (§ 795a ZPO).

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