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Gemeindeordnung Niedersachsen [bis 01.11.2011] / §§ 61 - 66 Vierter Abschnitt Bürgermeisterin oder Bürgermeister

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§ 61 Wahl, Amtszeit und Vertretung

 

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

 

(2) 1Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

 

1.

vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,

 

2.

vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,

 

3.

vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 61b Satz 3

statt. 2Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

 

(2a)[1] 1Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten. 2Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn de...

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