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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz / § 16n [Vom 01.01.2018 bis 30.06.2021: 16m] Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

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(1)[2] 1Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres [3]eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, nachdem[4] [Bis 29.12.2023: sobald] der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3§ 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

Bis 14.12.2023:

(1) 1Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. 2Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 3§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.[5] [Bis 30.06.2021: § 16l Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.]

 

(2) 1Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres[6] [Bis 29.12.2023: im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember] nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 2Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.

 

(3) 1Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §...

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