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Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg / § 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A

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Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

 

1.

die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;

 

2.

die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18a Absatz 2;

 

3.

die Zuweisungen nach § 21;

 

4.

die Zuweisungen nach § 29;

 

5.

 

a)

[1]225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

Von 2021 bis 2022:

a)

208 963 333 Euro im Jahr 2021, 217 296 666 Euro im Jahr 2022 und 225 630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

Bis 31.12.2020:

a)

die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,

 

b)

zwei Drittel der Ausgleichsbeträge nach § 16 Absatz 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs[2] [Bis 31.12.2024: der für die Ausgleichsbeträge nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge] für

aa)

Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,

bb)

rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;

 

6.

der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;

 

7.

die Zuweisungen nach § 29b und §...

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