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Erdölbevorratungsgesetz / § 23 Beiträge

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(1) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2Näheres regelt die Beitragssatzung. 3Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(2) 1Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

 

1.

der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

 

a)

der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung, die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

 

b)

des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

 

2.

der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

 

3.

der Mengen,

 

a)

die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

 

b)

die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

 

c)

die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermon...

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