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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz / § 39 Verordnungsermächtigung

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbesondere kann sie

 

1.

die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und

 

2.

die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[1] [Bis 22.12.2025: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. 2Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1[2] Anwendung findet. 3Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. 4Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. 5Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass...

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    30
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
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