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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 15.4 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

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Allgemeines

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Stpfl. nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (>BFH vom 09.07.1986 – I R 85/83, BStBl II S. 851).

Einschaltung Dritter

  • Der Stpfl. muss nicht in eigener Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Es reicht aus, dass eine derartige Teilnahme für seine Rechnung ausgeübt wird (>BFH vom 31.07.1990 – I R 173/83, BStBl II 1991 S. 66).
  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Stpfl. nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Stpfl. an den allgemeinen Markt wendet (>BFH vom 13.12.1995 – XI R 43/89, BStBl II 1996 S. 232).

Gewerblicher Grundstückshandel

>BMF vom 26.03.2004 (BStBl I S. 434), Tz. 4

(Anhang 17)

Kundenkreis

  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen (>BFH vom 09.07.1986 – I R 85/83, BStBl II S. 851 und BFH vom 12.07.1991 – III R 47/88, BStBl II 1992 S. 143), insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (>BFH vom 22.01.2003 – X R 37/00, BStBl II S. 464); dies gilt auch, wenn der Stpfl....

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