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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2009 / H 32b Progressionsvorbehalt

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Allgemeines

Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG maßgebenden z. v. E.

 

2.

Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte z.v.E anzuwenden.

Beispiele:

Fall A B
z. v. E. § 2 Abs. 5 EStG) 20.000 EUR 20.000 EUR
Fall A Arbeitslosengeld 5.000 EUR  
oder    
Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld   1.500 EUR
Für die Berechnung des Steuersatzes    
maßgebendes z. v. E. 25.000 EUR 18.500 EUR
Steuer nach Splittingtarif 1.714 EUR 434 EUR
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 6,8560 % 2,3459 %
Die Anwendung des besonderen durchschnittlichen    
Steuersatzes auf das z. v. E.    
ergibt als Steuer 1.371 EUR 469 EUR

Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

Anwendung auf Lohnersatzleistungen

Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (>BVerfG vom 3.5.1995 – BStBl II S. 758).

Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

>R 46.2

Ausländische Einkünfte

Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (>BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-...

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