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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung / § 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau

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(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar

 

1.

bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,

 

2.

bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt entsprechend.

 

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,

 

1.

dass die Wirtschaftsgüter

 

a)

im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues

aa)

für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,

bb)

für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,

cc)

für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,

dd)

für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder

ee)

für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,

 

b)

im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues

aa)

für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,

bb)

für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,

cc)

beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder

dd)

für die Wiederinbetriebnahme sti...

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