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DGUV Information 215-410: Bildschirm- und Büroarbeitsplä ... / 8 Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

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[Vorspann]

Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen erfolgt nach §§ 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung i. V. m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.

8.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

Arbeitsstättenverordnung Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten

nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1 Ziffer 1
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.

Der Unternehmer kann seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachkommen, dass er bei der Auftragsvergabe hinsichtlich der Ausstattung, Gestaltung und Instandhaltung der Arbeitsplätze die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln vorschreibt.

Arbeitsmittel (hierzu gehört auch die Software) müssen gebrauchstauglich sein, das heißt sie sollten gewährleisten, dass Versicherte ihre Arbeitsaufgaben effektiv, effizient und zufriedenstellend erledigen können.

Gefährdungen und zu hohe Belastungen der Benutzer von Arbeitsmitteln können nur durch sichere und ergonomische Gestaltung, Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsmittel vermieden werden.

Dies bedingt, dass die nachstehenden Kriterien berücksichtigt sind:

  • Verwendung geeigneter Werkstoffe
  • Vermeidung von Gefahren durch bewegte Teile
  • Einhaltung der sicheren Ausführung von Oberflächen, Ecken und Kanten
  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit
  • Vermeidung von Gefahren durch elektrische Energie
  • Berücksichtigung ergonomischer Gestaltungskriterien
  • Anpassbarkeit der Arbeitsmittel und der Umgeb...

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