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Datenschutzgesetz Brandenburg [bis 25.05.2018] / § 18 Auskunft und Einsicht in Akten

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(1) 1Dem Betroffenen ist von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über:

 

1.

die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

2.

den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

 

3.

die Herkunft der Daten und Empfänger übermittelter Daten, soweit diese gespeichert sind,

 

4.

die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und

 

5.

den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung im Falle einer automatisierten Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4.

2Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.

 

(2) 1Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten oder nicht-automatisiert gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. 2Die Akteneinsicht ist auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten, soweit sich aus einem Verwaltungsverfahrensgesetz nichts anderes ergibt. 3Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. 4Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.

 

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Akteneinsicht entfällt, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten mus...

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