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Biersteuerverordnung / § 6 Sicherheitsleistung

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(1)[1] 1Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. 2Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

Bis 31.10.2022:

(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.[2] [Bis 30.06.2011: Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.] 2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt eine [3]Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe [4]der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. [Bis 01.11.2022: 2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken.] [5]

[1] Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[4] Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10...

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