(1) 1Jahresrohmiete ist das gesamte Entgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks oder Grundstücksteils zu entrichten haben. 2Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundstück - der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (§ 70 Abs. 1 BewG) - der Grund und Boden, die Bestandteile (insbesondere Gebäude) und das Zubehör. 3Zur Jahresrohmiete gehören daher auch die Entgelte für die Benutzung von Nebengebäuden (z. B. Garagen, Ställe, Schuppen) und für Grundstücksflächen (z. B. Stellplätze und Hausgarten). 4Ebenso ist das Entgelt für die Benutzung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Bestandteile oder Zubehör des Gebäudes sind, Teil der Jahresrohmiete (vgl. Abschnitt 1).
(2) 1Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundvermögen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, vgl. Abschnitt 1). 2Beträge, die für die Benutzung solcher Vorrichtungen entrichtet werden, sind deshalb bei der Ermittlung der Jahresrohmiete auszuscheiden. 3Das gilt z. B. für den Fall, daß eine Gastwirtschaft mit Inventar verpachtet ist und in der Pacht ein Betrag für die Benutzung des Inventars enthalten ist.
(3) 1Jahresrohmiete ist die Sollmiete; Mietausfälle sind nicht zu berücksichtigen. 2Auf die Miete anzurechnende Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen gehören zur Jahresrohmiete. 3Die Kosten für die Umbauten und Einbauten, die der Mieter vorgenommen hat, sind bei der Ermittlung der Jahresrohmiete wie Mietvorauszahlungen zu berücksichtigen, wenn die Umbauten und Einbauten nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht wieder beseitigt werden dürfen, den Mietwert aber erhöhen. 4Das gilt nicht, wenn der Vermieter dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses für die Umbauten und Einbauten einen angemessenen Ausgleich zu zahlen hat. 5In Zweifelsfällen sind die Mietvertr...