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Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer / § 2 Unabhängigkeit

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(1) 1WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 2Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.

 

(2) Es ist insbesondere berufswidrig,

 

1.

unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 3 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit als WP/vBP abhängig gemacht wird (§ 55 Absatz 1 Satz 1 WPO),

 

2.

für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des WP/vBP abhängig gemacht wird oder nach denen der WP/vBP einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält; dies gilt nicht bei Vereinbarungen im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 55a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 WPO),

 

3.

die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen über Nummer 1 hinaus an weitere Bedingungen zu knüpfen; diese darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein (§ 55 Absatz 1 Satz 3 WPO),

 

4.

einen Teil der Vergütung oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem WP/vBP oder Dritten, abzugeben oder entgegenzunehmen (§ 55 Absatz 2 WPO),

 

5.

Mandantenrisiken zu übernehmen oder

 

6.

Versorgungszusagen von Auftraggebern anzunehmen.

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