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Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz / § 17 Statistik

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(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

 

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

 

1.

[1]Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

Bis 31.12.2020:

1.

Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antragstellung, Wohnort des Antragstellers,

 

2.

Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,

 

3.

[2]Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,

Bis 31.12.2020:

3.

Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,

 

4.

Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,

 

5.

eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

 

(3) Hilfsmerkmale sind

 

1.

Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

 

2.

Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

 

3.

[3]Datensatznummer.

 

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

 

(5) Die Angaben sind elektronisch an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln.

 

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn ...

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