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Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung

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Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

Aufgrund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird bekannt gemacht:

1.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2026

a)

in Absatz 1

Nummer 1 von 1 555,00 auf 1 587,40 Euro monatlich,

Nummer 2 von 357,87 auf 365,33 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 71,57 auf 73,06 Euro täglich,

b)

in Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 von 585,23 auf 597,42 Euro monatlich,

Nummer 2 von 134,69 auf 137,50 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 26,94 auf 27,50 Euro täglich,

c)

in Absatz 2 Satz 2

Nummer 1 von 326,04 auf 332,83 Euro monatlich,

Nummer 2 von 75,04 auf 76,60 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 15,01 auf 15,32 Euro täglich,

d)

in Absatz 3 Satz 3

Nummer 1 von 4 766,99 auf 4 866,30 Euro monatlich,

Nummer 2 von 1 097,05 auf 1 119,90 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 219,42 auf 223,99 Euro täglich.

2.

Die ab 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.

Anhang

Auszahlung für Monate

Euro

Pfändbarer Betrag bei

Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4 5 und mehr
1 590,00 bis 1 599,99 1,82 – – – – –
1 600,00 bis 1 609,99 8,82 – – – – –
1 610,00 bis 1 619,99 15,82 – – – – –
1 620,00 bis 1 629,99 22,82 – – – – –
1 630,00 bis 1 639,99 29,82 – – – – –
1 640,00 bis 1 649,99 36,82 – – – – –
1 650,00 bis 1 659,99 43,82 – – – – –
1 660,00 bis 1 669,99 50,82 –

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