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Beihilfeverordnung Saarland / § 17 Verfahren

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(1) 1Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. 2Als Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden und die Universität des Saarlandes; im Landesbereich entscheidet das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft[1] [Vom 01.04.2022 bis 31.12.2023: Ministerium für Finanzen und Europa; Bis 31.03.2022: Ministerium der Finanzen] übertragen worden ist. 3Im kommunalen Bereich kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Aufgaben der Festsetzungsstelle für ihre Mitglieder übernehmen.

 

(2) 1Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. 2Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen. 3Es sind die von der Beihilfestelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden. 4Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. 5Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 83 des Saarländischen Beamtengesetzes.

 

(3) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. 2Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs. 1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 der T...

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