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Beihilfeverordnung Hamburg / § 8 Arznei- und Verbandmittel

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(1)[1] Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig.

Bis 31.01.2020:

(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig.

 

(2) 1Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist ein Betrag für jedes verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe der auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter www.bfarm.de veröffentlichten Festbeträge beihilfefähig. 3Gesondert ausgewiesene Versandkosten sind nicht beihilfefähig; dies gilt nicht für Aufwendungen für Botendienstzuschläge bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken je Lieferort und Tag in Höhe des Betrags nach § 129 Absatz 5g SGB V zuzüglich Umsatzsteuer. [2] [Bis 31.12.2024: 2Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. 3Beträge nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen. ] 4Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendu...

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