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Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz [bis 01.08.2011] / § 13 Verfahren

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(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt; hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von dem für das Beihilfenrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden.

 

(2) Die Beihilfeanträge können unter Beifügung der Belege in verschlossenem Umschlag über die Beschäftigungsdienststelle der Festsetzungsstelle vorgelegt werden. Sie sind vertraulich zu behandeln.

 

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte nachweist, dass die entstandenen Aufwendungen 200,00 EUR - bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Empfängern von Anwärterbezügen 100,00 EUR - übersteigen; in den Fällen des § 3a Abs. 1 tritt an die Stelle der Aufwendungen der nach der Kürzung verbleibende Betrag.

 

(4) 1Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Stehen mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfen zu, so wird eine Beihilfe nur dem gewährt,

 

1.

der die Originalbelege zuerst vorlegt oder

 

2.

den die Eltern eines berücksichtigungsfähigen Kindes in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben, falls die für die Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften ein solches Wahlrecht einräumen.

 

(5) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle durch Stempelaufdruck oder durch Perforation zu entwerten.

 

(6) 1Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. 2In den Fällen des § 6 Abs. 4 und 7 wird auf Antrag für die Dauer von jeweils sechs Monaten ein Abschlag auf eine Beihilfe gezahlt.

 

(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist un...

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