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Beamtengesetz Hessen / §§ 80 - 85 Vierter Titel Fürsorge

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§ 80 Beihilfe

 

(1) 1Anspruch auf Beihilfen haben

 

1.

Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,

 

3.

Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und

 

4.

Waisen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder die Zeiten ohne deren Bezug nicht länger als einen Monat andauern oder sie nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. 2Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. 3Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind

 

1.

die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner; ihre Aufwendungen nach den §§ 6 bis 11a der Hessischen Beihilfenverordnung sind beihilfefähig, soweit deren oder dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8.Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt, sowie

 

2.

ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder; befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres...

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